Coronavirus: Hilfe für Fotografen - Zuschüsse, Erleichterungen und Kredite im Überblick

Wir halten euch über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Auf Basis von Fakten, neutral berichtet.

Das Coronavirus stellt Fotografen in Deutschland nach dem langwierigen Lockdown weiter vor ernsthafte Herausforderungen. Schrittweise Lockerungen der Corona-Maßnahmen werden nur langsam umgesetzt. Noch immer gilt ein generelles Veranstaltungsverbot und Kontaktbeschränkungen müssen nach wie vor eingehalten werden. Folglich verzeichnen viele Unternehmen, Selbstständige und Künstler weiterhin hohe Verdiensteinbußen und sind auf die Unterstützung der Regierung angewiesen. Diese hat bereits verschiedene Corona-Hilfen bezahlt und stellt nun eine Neustarthilfe bereit. Außerdem wird die Antragsfrist für bestehende Überbrückungshilfen verlängert. Die Einzelheiten zu den Programmen liefern wir in diesem Artikel.

Jeden Tag gibt es neue Entwicklungen und deshalb informieren wir dich an dieser Stelle fortlaufend über das Thema “Coronavirus und Hilfen für Fotografen”. 

1 Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bund und Länder sind bestrebt, Fotografen die Arbeit während der Corona-Krise zu ermöglichen. Es gelten aktuelle Kriterien für Betriebsöffnungen, die den Anbietern je nach Infektionsgeschehen erlauben, Fotoshootings durchzuführen. Dennoch verzeichnen die meisten Fotografen starke Umsatzausfälle. Viele Anbieter sind in ihrer Existenz bedroht, weshalb die Regierung verschiedenen Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erlassen hat. Damit möchten sie Unternehmen, Selbstständige und Künstler unterstützen, die wegen dem Coronavirus Umsatzausfälle erleiden und in finanzielle Schwierigkeiten geraten. 

Es gibt verschiedene Programme, wobei Betroffene schnell den Überblick verlieren. Besonders interessant sind die Zuschüsse vom Bund. Welche das sind und bis wann sie beantragt werden können, erklären wir nachfolgend. Die Einzelheiten zu den Zuschüssen erläutern wir im nächsten Abschnitt.

1.1 Aktuelle Corona-Hilfen: Für Fotografen relevante Förderinstrumente im Überblick

  1. Coronazuschüsse:
    - Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021)
    - Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021)
    - November- und Dezemberhilfe (November und Dezember 2020)
    - Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)
    - Härtefallhilfen
  2. Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler
  3. KfW-Schnellkredit und KfW-Sonderprogramm
  4. Kurzarbeitergeld für Angestellte
  5. Steuerliche Maßnahmen
  6. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung

1.2 Aktuelle Fristen für die Antragstellung der Corona-Zuschüsse auf einem Blick

Der Bedarf an den Coronazuschüssen ist groß. Viele Anträge wurden bereits gestellt, doch noch längst nicht alle Betroffen haben die Zuschüsse beantragt. Aus diesem Grund hat die Regierung die Antragsfristen für die Zuschüsse wie folgt verlängert: 

  • Anträge für die Überbrückungshilfe III für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und die Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 können bis 31. August 2021 gestellt werden.
  • Die November- und Dezemberhilfe konnte bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Änderungsanträge sind bis 30. Juni 2021 möglich.
  • Die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 konnte bis 31. März 2021 beantragt werden, allerdings werden Änderungsanträge bis 31. Mai 2021 entgegen genommen.

Anmerkung zur Antragstellung: Anträge können nur noch über die bundeseinheitliche Plattform vom BMWi gestellt werden. Soloselbständige können für aktuelle Zuschüsse einen Direktantrag selbst auf eigenen Namen abgeben. Alle anderen Organisationen müssen einen sogenannten prüfenden Dritten beauftragen. Das kann ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt sein. 

2 Corona-Zuschüsse im Detail

Wer welche Zuschüsse für welchen Zeitraum erhalten kann, erfährst du in diesem Abschnitt. Hier erläutern wir die Einzelheiten zu den Programmen, wer sie beantragen kann und wie die Antragsstellung erfolgt.

2.1 Neustarthilfe

(Januar bis Juni 2021, Antragstellung bis 31.08.2021)

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, sofern sie im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen (können oder wollen). Unterstützungen im Rahmen der Überbrückungshilfe II oder der November- und Dezemberhilfe sind dagegen unschädlich.

Für Fotografen ist die Neustarthilfe interessant, da diese meistens selbstständig mit keinen oder nur wenigen Angestellten arbeiten und nur geringe Fixkosten haben. Die Neustarthilfe ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Das heißt, sie wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. 

Voraussetzungen

  • Selbstständige Tätigkeit als Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r im Haupterwerb
  • weniger als eine/n Vollzeit-Angestellte/n
  • Erfassung bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke
  • Keine Beantragung der Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III
  • Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020

Wichtig für Fotografen im Nebengewerbe! 

Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige im Hauptgewerbe. Das heißt, wenn du deine Tätigkeit als Fotograf im Nebengewerbe ausübst, steht dir die Neustarthilfe des Bundes nicht zu. Einige Bundesländer (z.B. Bayern und das Saarland) haben die Hilfe des Bundes aber mit landeseigenen Maßnahmen erweitert, die auch für nebenerwerbliche Tätigkeiten gelten. Dabei gibt es Unterschiede von Land zu Land. Was in deinem Fall zutrifft, erfährst du direkt bei der zuständigen Stelle für die Förderungen auf Landesebene. 

Fördersumme

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Antragstellung

Soloselbstständige stellen ihren Antrag auf Neustarthilfe direkt auf dem Portal für Überbrückungshilfen vom BMWi und nutzen dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat. Alle anderen Unternehmen müssen einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt für die Antragstellung beauftragen. Die Kosten dafür werden teilweise erstattet. 

Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

2.2 Überbrückungshilfe III

(November 2020 bis Juni 2021, Antragsstellung bis 31.08.2021)

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige, selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen im Haupterwerb, kirchliche Unternehmen sowie Startups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, finanziell unterstützt.  Voraussetzung ist, dass diese im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021, einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% pro Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. 

Anmerkung: Wenn du bereits die November- und Dezemberhilfe erhalten hast, kannst du für die Monate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen. 

Fördersumme

Die Überbrückungshilfe III kann für maximal acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. Erstattet wird ein Anteil in Höhe von: 

  • bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50%

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die maximale Fördersumme beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat. 

Die Berechnung wird jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30% gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den entsprechenden Monat.

Zusätzlich sieht die Überbrückungshilfe IIII einen Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 sowie vor. Hinzu kommen Sonderregelungen für die Reisebranche sowie für die Veranstaltungs- und Kulturbranche. 

Alles Details zur Überbrückungshilfe III findest du hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

Antragstellung

Die Antragstellung ist bis 31. August 2021 möglich. Sie muss über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgen. Die Kosten dafür werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.

2.3 November- und Dezemberhilfe

(November und Dezember 2020, Antragsstellung bis 30.04.2021, Änderungsanträge bis 30.06.2021)

Die November- und Dezemberhilfe ist eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes zur Unterstützung von Unternehmen, Selbständigen und Vereinen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 betroffen war. 

Das gilt für: 

  • Direkt Betroffene, die im November oder Dezember aufgrund der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüssen vom 28. Oktober 2020, 25. November und 2. Dezember 2020, schließen mussten.
  • Indirekt Betroffene, die mindestens 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die während des Lockdowns zum Ende des Jahres 2020 ihre wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten.

Welche Unternehmen im November 2020 schließen mussten, erfährst du hier: 

Welche Unternehmen im Dezember 2020 vom Lockdown betroffen waren, finden Sie hier: 

Viele Fotografen konnten während des Lockdowns weiterhin tätig sein, sofern sie die Vorschriften zu Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen einhalten konnten. Ob du entsprechend Anspruch auf die November- und Dezemberhilfe hast, musst du im Einzelfall selbst prüfen. Eventuell warst du auch indirekt von den Schließungen betroffen, wenn du zum Beispiel ausschließlich in der Veranstaltungsbranche tätig bist. 

Fördersumme

Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe ist die November- und Dezemberhilfe eine einmalige Kostenpauschale. Die Höhe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig auf jeden Tag im genannten Zeitraum berechnet, an dem der Antragsteller vom Lockdown betroffen war. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November beziehungsweise Dezember 2019. Abweichungen sind möglich. Alle Einzelheiten dazu erfährst du hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Antragsstellung

Die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Einen Änderungsantrag kannst du aber noch bis 30. Juni 2021 einreichen, falls zuvor bereits ein Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Als Soloselbständiger kannst du den Antrag selbst über das Portal vom BMWi stellen.

Andernfalls musst du einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt damit beauftragen.

2.4 Überbrückungshilfe II

(für September bis Dezember 2020, Antragsstellung bis 31.03.2021, Änderungsanträge bis 31.05.2021)

Die Überbrückungshilfe II ist ein Zuschuss zu den Fixkosten bei Umsatzausfällen durch das Coronavirus. Sie kann für maximal vier Monaten von September bis Dezember 2020 beantragt werden. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen sowie Organisationen, wenn diese Corona-bedingte Umsatzrückgänge in im Zeitraum von April bis August 2020 verzeichnen. 

Folgende Umsatzrückgänge müssen vorliegen, um die Überbrückungshilfe II zu erhalten:  

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten ODER
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Voraussetzung ist also ein Umsatzrückgang in der Zeit von April bis August 2020, um die Fördermittel für die Monate September bis Dezember 2020 beantragen zu können. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Fördersumme

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Alles Details findest du hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html

Antragsstellung
Die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Änderungsanträge für einen höheren Förderbetrag können noch bis 31. Mai 2021 eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass zuvor bereits einen Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Wenn dem so ist, kann ein prüfender Dritter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte) den Änderungsantrag für Sie über das Portal vom BMW stellen.

2.5 Härtefallhilfen

Einige Unternehmen und Selbstständige fallen trotz der zahlreichen Regelungen durch das Netz der Corona-Hilfen und benötigen dennoch finanzielle Unterstützung. Aus diesem Grund bietet die Regierung sogenannte Härtefallhilfen an. Dieser Zuschuss ist eine Betriebskostenpauschale und richtet sich an alle Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Covid-19-Pandemie bedroht wird. Wer das genau ist, darüber entscheiden die Bundesländer im eigenen Ermessen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall nach individuellen Kriterien. 

Fördersumme

Gefördert werden die Monate von März 2020 bis Juni 2021. Die Fördersumme beträgt maximal 7.500 Euro. Bemessungsgrundlage ist ein ein siebenmonatiger Referenzumsatz aus dem Jahr 2019. 

Antragstellung

Härtefallhilfe kannst du mit einem Steuerberater über die Anlaufstellen der Bundesländer beantragen. Sie ist ein recht neues Instrument und somit ist die Antragstellung noch nicht überall möglich. Weitere Information findest du hier unter “Härtefallhilfen”: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

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3 Zusätzliche Maßnahmen der Bundesländer

Neben der Bundesregierung sind auch die Bundesländer bestrebt, Unternehmen während der COVID-19-Pandemie finanziell zu unterstützen. Von diesen Hilfen sollen vor allem Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Welche zusätzlichen Maßnahmen existieren, erfährst du im Folgenden. Klicke einfach auf das entsprechende Bundesland.

Generell gilt: Die Förderung des Bundes richtet sich ausschließlich an Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb. Das heißt, wenn du deine Tätigkeit als Fotograf im Nebengewerbe ausübst, steht dir die Überbrückungshilfe des Bundes nicht zu. Einige Bundesländer (z.B. Bayern und das Saarland) haben die Überbrückungshilfen des Bundes aber mit landeseigenen Maßnahmen erweitert, die auch für nebenerwerbliche Tätigkeiten gilt. Dabei gibt es Unterschiede von Land zu Land. Was in deinem Fall zutrifft, erfährst du direkt bei der zuständigen Stelle für die Corona-Hilfen auf Landesebene. 

Wichtiger Hinweis zur Antragstellung der Corona-Zuschüsse des Bundes

Zu Beginn der Corona-Krise erfolgte die Antragstellung der Corona-Hilfen über entsprechende Anlaufstellen auf Landesebene. Das hat sich nun geändert. Inzwischen erfolgt die Beantragung der Corona-Zuschüsse über eine bundeseinheitliche Plattform vom BMWi. In den meisten Fällen geht das nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt). Der Zugang zum Portal erfolgt hier: BMWi Überbrückungshilfe 

Soloselbstständige können davon abweichend selbst einen Direktantrag für Neustarthilfe stellen. Der Zugang zum Portal erfolgt hier: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Lediglich landesspezifische Maßnahmen, die die Programme des Bundes ergänzen, werden noch über entsprechende Anlaufstellen des jeweiligen Bundeslandes beantragt. 

Baden-Württemberg

Da der Bund Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten ausschließt, stockt das Land Baden-Württemberg die Überbrückungshilfe durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang auf.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

  • 590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die ergänzende Förderung kann über die Antragsplattform des Bundes beantragt werden.

Zusätzlich bietet die Landesregierung Liquiditätshilfen sowie Gründungs- und Wachstumsfinanzierung an. Eine Übersicht aller finanzieller Hilfen im Land Baden-Württemberg findest du hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-wm/ 

Bayern

Für die Unternehmen und Soloselbständigen in Bayern, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) wird die Novemberhilfe durch ein Landesprogramm, die „Bayerische Lockdown-Hilfe“, ergänzt.

Weitere Informationen dazu findest du hier: https://www.stmwi.bayern.de/oktoberhilfe/ 

Eine Übersicht aller finanzieller Hilfen in Bayern findest du hier: https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaftshilfen/

Berlin

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie legt das Land Berlin zahlreiche Wirtschaftsförderprogramme neben der Überbrückungshilfe auf. Alle wichtigen Informationen zu den Maßnahmen findest du hier: https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/service-und-organisationseinheiten/wirtschaftsfoerderung/artikel.909187.php 

Weiterhin gibt es finanzielle Zuschüsse für Kleinunternehmer mit bis zu 5 Mitarbeitern und Soloselbstständige (Soforthilfe II). Dabei handelt es sich um die Zuschüsse der Bundesregierung. Die Antragstellung erfolgt über die IBB. Einzelheiten findest du hier: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html

Brandenburg

In Brandenburg stehen neben den bundeseinheitlichen Corona-Hilfe weitere landesspezifische Maßnahmen zur Verfügung. Unter anderem vergibt die Landesregierung Mikrostipendien für freiberufliche Künstler und Zuschüsse für gemeinnützige Organisation. 

Alle zusätzlichen Maßnahmen des Landes findest du hier: https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

Bremen

In Bremen hat der Senat eine Task-Force bei der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven - eingerichtet, eine zentrale Anlaufstelle für alle (Kleinst-) Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige, die durch das Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. U.a. stehen Förderkredite zur Deckung des Liquiditätsbedarfs sowie besondere Betriebsmittelkredite (Corona-Krise) bis zu 50.000 Euro zur Verfügung. 

Alle wichtigen Informationen zu den Unterstützungsangeboten für Bremen erhälst du hier: https://www.bab-bremen.de/de/page/corona-hilfe

Hamburg

Auch der Senat Hamburg stellt zusätzliche Corona-Hilfen bereit. Die wichtigsten Unterstützungsangebote der Hansestadt Hamburg findest du hier: https://www.hamburg.de/faq-uebersicht-der-finanziellen-unterstuetzungsangebote-fuer-unternehmen/

Hessen

Das Land Hessen bietet Unternehmen zusätzliche Unterstützung in der Corona-Krise an. Alle Maßnahmen findest du hier: https://rp-kassel.hessen.de/b%C3%BCrger-staat/corona-info

Unter anderem wurde die Notfallkasse eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine Hilfe für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger, die bisher nicht über andere Programme unterstützt werden konnten. Vorgesehen ist eine einmalige Zuwendung zur Abwendung der pandemiebedingten Härte von bis zu 100.000 Euro. Anträge können ausschließlich online beim Regierungspräsidium (RP) Kassel gestellt werden: Hier geht es zum RP Kassel.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Einzelheiten zu Coronahilfen in Mecklenburg-Vorpommern findest du hier: https://www.lfi-mv.de/

Niedersachsen

Das Land Niedersachsen bietet neben den bundeseinheitlichen Programmen eigene Corona-Hilfen an. Eine aktuelle Übersicht über alle Maßnahmen findest du hier: https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Publikationen/NBank-Grafiken/Corona-Hilfsprogramme.pdf

Zum Beispiel gibt es eine Aufstockung zur Überbrückungshilfe für die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe. Zudem können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind und nach den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Covid-19-Pandemie die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen, die Förderung „Neustart Niedersachen Investition“ beantragen. Mit dieser Förderung erhalten sie einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für alle anfallenden Ausgaben. Weitere Informationen dazu findest du hier: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Neustart-Niedersachsen-Investition/index.jsp 

Nordrhein-Westfalen

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Soloselbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit.

Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Du erhältst, sofern du die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe II des Bundes erfüllst, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro).

Weitere Informationen dazu findest du hier: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2 

Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz bietet ergänzende Maßnahmen zu den bundeseinheitlichen Coronahilfen. Vor allem die Kulturwirtschaft soll durchd die Unterstützung vom Land gestärkt werden. Eine stets aktuelle Übersicht zu allen Programmen in Rheinland-Pfalz findest du hier: https://kulturbuero-rlp.de/beratung/kulturberatung/

Saarland

Das Saarland ergänzt die bundeseinheitlichen Maßnahmen mit landeseigenen Programmen. Unter anderem stellt das Land über die SEK Saarland GmbH Beteiligungsmittel und Landesbürgschaften – bis hin zu 200 Mio. Euro – für Unternehmen in der Krise bereit. 

Eine Übersicht sowie Einzelheiten zu den verschiedenen Maßnahmen findest du hier: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/wirtschaft/wirtschaft_node.html

Sachsen

In Sachsen gibt es einige Hilfsprogramme, die die Maßnahmen vom Bund ergänzen. Zum Beispiel wurde ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten ins Leben gerufen. Betroffene können ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro aufnehmen. In Ausnahmefällen sind bis zu 100.000 Euro möglich. Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). (aktuell Antragsstopp)
Einzelheiten dazu und das Antragsformular findest du hier: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp

Eine Übersicht aller Corona-Hilfen in Sachen findest du hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/corona-hilfsprogramme-8098.html

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt bietet seinen Unternehmen neben den bundeseinheitlichen Maßnahmen weitere Hilfsprogramme an. So gibt es zum Beispiel das Corona-Soforthilfe-Programm „Sachsen-Anhalt Zukunft“, im Rahmen dessen die Investitionsbank Sachsen-Anhalts Liquiditätshilfen zur Verfügung stellt.  

Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in Sachen-Anhalt findest du hier: https://mw.sachsen-anhalt.de/media/corona-virus/wirtschaft/#c234997

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein stehen verschiedene Coronahilfen bereit. Sowohl Unternehmen als auch Kultureinrichtungen und soziale Projekte werden vom Land unterstützt. Zum Beispiel hat die Landesregierung für 2021 ein neues Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Einrichtungen der Kultur und der Minderheiten gestartet. Dafür stehen bis Ende 2021 13,5 Millionen Euro bereit. 

Eine Übersicht zu den vorhandenen Programmen in Schleswig-Holstein findest du hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/corona_soforthilfe_foerdermoeglichkeiten.html

Thüringen

Neben den bundeseinheitlichen Zuschüssen hat das Bundesland Thüringen den “Thüringer Schutzschirm für Unternehmen und Beschäftigte” ins Leben gerufen. Darunter befinden sich Hilfen für die Kultur- und Veranstaltungsbranche sowie Bürgschaften und Kredite von der Thüringer Aufbaubank. 

Die Einzelheiten zu allen Maßnahmen findest du hier: https://www.aufbaubank.de/Corona/Finanzhilfen-und-Risikoentlastung

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4 Kredite, Kurzarbeitergeld und steuerliche Erleichterungen

Ein weiteres wichtiges Element zur Abfederung der finanziellen Konsequenzen der Corona-Krise ist das  “Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen - Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus“ von BMF und BMWi. Dieses Programm beinhaltet Regelungen zu Kurzarbeitergeld, steuerlichen Maßnahmen und Krediten.

4.1 Die Maßnahmen im Überblick

  1. Regelungen zum Kurzarbeitergeld: Hast du als Fotograf Angestellte und musst diese aufgrund des Coronavirus in Kurzarbeit schicken, gibt es leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld, um Lohnausfälle zu reduzieren. Gleichzeitig profitierst du als angestellter Fotograf vom Kurzarbeitergeld. Wichtig ist: Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

  2. Steuerliche Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität, dazu gehören: Stundung von Steuerzahlungen wird erleichtert, Vorauszahlungen können leichter reduziert werden, auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.

  3. Kreditvergabe für Unternehmen: Dazu werden die bereits vorhandenen Programme zur Liquiditätssicherung (KfW- und ERP-Kredite von der KfW-Bank) ausgeweitet und für mehr Unternehmen zugänglich gemacht.

4.2 Kredite für Fotografen von der KfW-Bank

Einige Fotografen könnten an den Krediten für Unternehmen von der KfW-Bank, die diese im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe ausgibt, interessiert sein. Werfen wir deshalb einen Blick auf die Kriterien. Wer bekommt einen KfW-Kredit? Welche Voraussetzungen gelten? Was ist bei der Beantragung zu berücksichtigen?

Doch Vorsicht: Wer einen Kredit aufnimmt, muss auch an die Tilgung und die Haftung denken. Letztere wurde zwar im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung reduziert, doch wenn du aus deiner Geschäftstätigkeit später den Kredit nicht zurückzahlen kann, kannst du dafür teilweise auch mit deinem Privatvermögen haften. Deshalb sollten Kredite nicht die erste Wahl sein. Unser Tipp: Versuche zunächst Zuschüsse und andere Fördermaßnahmen zu nutzen, bevor du dich für einen Kredit entscheidest. 

Welche Kredite gibt es bei der KfW-Bank?

Die gute Nachricht vorweg: Kredite von der KfW-Bank gibt es für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Für solche, die bereits über 5 Jahre am Markt sind, kommt der KfW-Unternehmerkredit infrage. Für junge Unternehmer, die noch keine 5 Jahre am Markt agieren, gibt es den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW-Schnellkredit 2020 für alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind.

KfW-Schnellkredit 2020 

Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, können den KfW-Schnellkredit 2020 für Investitionen und laufende Kosten (Betriebsmittel) beantragen. Die Höhe des Darlehens  ist entweder auf 25% des Jahresumsatzes 2019 oder einen vorgegebenen Maximalbetrag, der je nach Mitarbeiteranzahl varriert, begrenzt. Für die Rückzahlung hast du bis zu zehn Jahre Zeit, wobei du in den ersten beiden Jahren keine Tilgung leisten muss. Außerdem von Vorteil: Der Kredit wird zu 100% von der Kfw-Bank abgesichert durch eine Garantie des Bundes. 

KfW-Unternehmerkredit

Dabei handelt es sich um einen Förderkredit für Unternehmen und Freiberufler, die seit über 5 Jahren am Markt aktiv sind. Gefördert werden Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel). Sowohl kleinere aber auch größere Kreditbeträge bis 100.000 Euro können beantragt werden. Der effektive Jahreszins liegt bei lediglich 1% bis 2,12%. Darüber hinaus gilt aufgrund der aktuellen Umstände eine Risikoübernahme von bis zu 90% durch die KfW.

Beantragen kannst du den Kredit bei deiner Hausbank. Die Laufzeit beträgt mindestens 2 Jahre. Die Konditionen sind insgesamt sehr attraktiv. Bist du als Fotograf bereits seit über 5 Jahren gewerblich oder als Freiberufler tätig, hast du gute Chancen auf diesen Kredit.

ERP-Gründerkredit Universell

Für Unternehmen, die 3 Jahre am Markt sind bzw. 2 Jahresabschlüsse vorlegen können, bietet die KfW-Bank den ERP-Gründerkredit Universell an. Der Investitions- und Betriebsmittelkredit hat einen reduzierten Zinssatz von 1% bis 2,12% und eine Risikoübernahme durch die KfW-Bank von bis zu 90%. 

Die Einzelheiten zu den KfW-Corona-Hilfen findest du direkt auf der Website der KfW-Bank. Einfach hier klicken

Fazit: Gute Aussichten für Fotografen auf einen Kredit von der KfW-Bank 

Als Fotograf stehen deine Chancen auf einen Kredit von der KfW-Bank gerade sehr gut. Damit kannst du dir im Notfall finanzielle Hilfe in der aktuell schwierigen Zeit verschaffen. Hast du keine andere Wahl und willst einen Kredit aufnehmen, kontaktierst du direkt deine Hausbank, wo du den Kredit beantragen musst. 

4.3 Unser Tipp

Falls du von Zahlungsschwierigkeiten betroffen bist, solltest du als erstes versuchen, deine Liquidität durch Inanspruchnahme von Staatshilfen (z.B. Zuschüsse, Arbeitslosengeld, Wohngeld, etc.) auszubessern. Damit kannst du die Zahlungen fristgerecht leisten und eine Ansammlung von Schulden vermeiden. Andernfalls können sich schnell höhere Summen anhäufen, die du zu einem späteren Zeitpunkt zahlen musst und das kann dich später vor große Herausforderungen stellen.

5 Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler

Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Dabei müssen sie wie alle Antragsteller die spezifischen Programmbedingungen erfüllen, was ihnen häufig nicht gelingt. Vor allem klassische Kreditinstrumente kommen für viele Start-ups und kleine Mittelständler nicht infrage. Oft erfüllen sie nicht die von Hausbanken gestellten Anforderungen an Kreditnehmer, da sie noch recht jung sind und auf einem innovativen Geschäftsmodells basieren.

Aus diesem Grund hat die Regierung ein Maßnahmenpaket in Höhe von 2 Milliarden Euro geschaffen, das sich gezielt an Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell richtet. Das Programm basiert auf zwei Säulen:

  • Säule 1: Erleichterung beim Zugang zu Wagniskapital
  • Säule 2: Öffentlichen Mittel über die Landesförderinstitutionen

Alle Einzelheiten findest du hier unter “Unterstützungspaket für Start-ups”: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-fuer-selbstaendige-und-unternehmen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html

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6 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung

Eine weitere Möglichkeit gibt es noch: Angestellte, die rechtmäßig gekündigt werden, haben in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zudem könntest du auch als Selbstständiger Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung haben, falls du diese freiwillig abgeschlossen hast. Ob es in deinem Fall zutrifft oder nicht, klärst du am besten direkt mit einem Berater der Bundesagentur für Arbeit. 

Die meisten Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen haben so eine Versicherung in der Regel aber nicht. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung für diese Gruppe den Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Gleiches gilt für Leistungen aus der Grundsicherung. Zum Beispiel darfst du Erspartes aktuell behalten und als Selbstständiger musst du diesen Status nicht aufgeben während du Leistungen der Grundsicherung beziehst. 

7 Vor- und Nachteile der Hilfs- und Förderprogramme

Bei Zuschüssen, wie zum Beispiel den Überbrückungshilfen von Bund und Ländern, kannst du nichts verlieren. Du musst weder Zinsen noch irgendwelche Tilgungsraten zahlen. Das Geld ist eine Art “Geschenk” und hat somit keinerlei Nachteile. Ähnlich verhält es sich mit steuerlichen Erleichterungen, dem Arbeitslosengeld und der Grundsicherung. Auch damit gehst du keine Risiken ein. 

Etwas anders ist die Situation, wenn du einen Kredit aufnehmen möchtest. Zwar sind die Hilfsprogramme von Bund und Ländern sehr günstig, haben ein reduziertes Haftungsrisiko und lassen sich leicht beantragen, doch jede Kreditaufnahme ist auch mit einer Tilgung verbunden und kommt somit nicht ganz ohne Risiken aus

Bevor du dich für eine Kreditaufnahme entscheidest, solltest du also abwägen, ob es tatsächlich notwendig ist, oder ob du die aktuell schwierige Zeit auch anders überbrücken könntest. Das Darlehen musst du irgendwann zurückzahlen. Wie lange die COVID-19-Pandemie noch andauert und wie sich die Wirtschaft anschließend entwickelt, ist allerdings immer noch völlig unklar. Niemand kann garantieren, dass sich die Wirtschaft und somit die Fotografie-Branchen in den kommenden Monaten wieder normalisiert und erholen kann. Vorsichtshalber solltest du weiterhin mit Einkommenseinbußen rechnen. Die zusätzliche Tilgung eines Kredits, kann deine finanzielle Situation in Zukunft weiter verschlechtern.

8 Fazit: Verschiedene Maßnahmen von Bund und Länder unterstützen Fotografen

Als Fotograf kannst du verschiedene Maßnahmen von Bund und Ländern nutzen, falls du während der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage gerät oder schon geraten bist. Besonders attraktiv sind Zuschüsse von Bund und Ländern, die nicht zurückgezahlt werden müssen - allem voran die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfe. Diese können Kleinstunternehmer, Selbstständige, Freiberufler und Künstler noch bis 31. August 2021 unkompliziert beantragen. Zudem gibt es für kleine und mittlere Unternehmen angepasste Darlehen und Bürgschaften von den Förderbanken einschließlich der KfW-Bank. Und wenn alle Stricke reißen, kannst du Leistungen aus der Grundsicherung oder Arbeitslosenversicherung beziehen. Selbst Härtefallhilfen gibt es inzwischen für alle Unternehmen, für die keine der verfügbaren Maßnahmen infrage kommen. 


Wichtiger Hinweis: Alle Angaben sind rein informativ und ohne Gewähr. Keine Haftung für falsche oder irrtümliche Informationen.

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