Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Entscheidungen für private Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, etc. im Überblick.

Private Feier erlaubt? In diesem Artikel geben wir dir einen Überblick, was aktuell in den einzelnen Bundesländern gilt. Beschränkungen, maximale Teilnehmerzahlen und Strafen.

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Corona: Hochzeit, Geburtstag, Familienfeier, etc. erlaubt? Aktuelle Entscheidungen der Bundesländer im Überblick

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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Baden-Württemberg (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Baden-Württemberg

 

Mit den Änderungen zum 24. November 2021 gelten folgende Maßnahmen: 

 

  • Das dreistufige Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe wird um eine weitere Alarmstufe II ergänzt.
  • Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.

 

Neu ist das 2G-Optionsmodell:

Maskenpflicht entfällt für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der

Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden. Maskenpflicht entfällt für Beschäftigte, wenn diese ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig bei den Arbeitgeber*innen vorlegen. Die Wahl der 2G-Option haben grundsätzlich alle Lebensbereiche, zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.

 

Baden-Württemberg führt erneut einen landesweit gültigen Stufenplan ein. In der ersten Stufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen. In der Warn- und Alarmstufe werden die Regeln dann durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen ergänzt (2G). Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen.

 

Warnstufe

  • Hospitalisierungsinzidenz an sieben Werktagen in Folge von 1,5 oder höher oder Wert der Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen von 250 oder höher.
  • Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Nicht zusammenlebende Paare zählen als ein Haushalt.

 

Alarmstufe

  • Hospitalisierungsinzidenz an sieben Werktagen in Folge von 3,0 oder höher oder Wert der Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen von 390 oder höher.
  • In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G). In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
    • Weihnachtsmärkte
    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
    • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
    • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
  • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
  • Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Nicht zusammenlebende Paare zählen als ein Haushalt.

 

Alarmstufe II

  • Hospitalisierungsinzidenz an sieben Werktagen in Folge von 6,0 oder höher oder Wert der Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen von 450 oder höher.
  • 2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
    • Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
    • Diskotheken und Clubs.
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Veranstaltungen

 

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle, wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Kontrollpflicht der Impfnachweise

 

Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Baden-Württemberg

  • Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises: 150-1.000€ Bußgeld für die betroffene Person
  • Kein Tragen einer den Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung: 50-250€ Bußgeld für die betroffene Person
  • Unterlassen einer Pflicht zur Überprüfung eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises: 500-10.000 € Bußgeld für den Veranstalter
  • Teilnahme an einer Ansammlung von mehr als den erlaubten Personen oder Haushalten: 100-500€ Bußgeld für jeden Beteiligten
  • Gewährung des Zutritts für Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, zu einer Einrichtung oder einer Veranstaltung: 500-5.000€ für den Veranstalter
  • Unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten: 50-250 € Bußgeld für jeden Beteiligten
  • Betrieb einer Kultur-, Freizeit- oder sonstigen Einrichtung oder einer Einrichtung des Verkehrswesens ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung: 500-5.000 € für den Veranstalter
  • Abhalten einer sonstigen Veranstaltung mit zu großer Teilnehmerzahl: 300-5.000€ Strafe für den Veranstalter
  • Abhalten einer sonstigen Veranstaltung, die der Unterhaltung dient: 500-10.000€ Strafe für den Veranstalter
Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Bayern (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Bayern

Mit Beschluss vom 24. November 2021 gelten folgende Maßnahmen in Bayern: 


  • In ganz Bayern:
      • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (max. 5 Personen ab 12 Jahren aus 2 Haushalten)
      • mehr 2G: körpernahe Dienstleistungen, Hochschulen, Musik- und Fahrschulen
      • 2G plus: Freizeiteinrichtungen und Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen
      • Gastro: 2G mit Sperrstunde ab 22 Uhr
      • Schließung von Schankwirtschaften, Diskos und Clubs
      • Absage von Weihnachtsmärkten
      • Personengrenzen im Handel: 10 Quadratmeter pro Person
  • In regionalen Hotspots:
    • Schließung von Gastro und Beherbergung
    • keine Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen
    • Online-Lehre bei Hochschulen
    • Handel: 20 Quadratmeter pro Person

 

Krankenhausampel grün:

  • Medizinische Maske oder FFP2-Maske
  • Außen: keine Maske nötig
  • Innen: mit Maske und Ausnahmen
  • Keine Kontaktbeschränkungen

Krankenhausampel gelb:

  • Die Krankenhausampel schaltet auf Gelb, wenn an sieben aufeinanderfolgenden Tagen bayernweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. In diesem Fall ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
  • FFP2-Masken-Pflicht
  • Kontaktbeschränkungen
  • PCR-Test als Testnachweis

Krankenhausampel rot:

  • Die Krankenhausampel schaltet auf Rot, sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters bayernweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. In diesem Fall ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 2G Regelung in Gastronomie und Beherbergung. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3G plus
  • FFP2-Masken-Pflicht
  • Kontaktbeschränkungen
  • PCR-Test als Testnachweis
  • 2G Regelung oder 3G plus

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Bayern

  • Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen: 150€ Bußgeld pro Person
  • Verstoß gegen die Masken­pflicht: 250€ Bußgeld für jede Person ü14
  • Trotz Verpflichtung kein Schutz- oder Hygienekonzept vorgelegt: 5000€ Bußgeld für den Verantwortlichen
  • Durch­führung einer nicht zu­lässigen Veran­staltung oder Versamm­lung: 5000€ Bußgeld für den Veranstalter oder Leiter der Veranstaltung und 500€ Bußgeld für jeden Teilnehmer
  • Aufent­halt im öffent­lichen Raum mit anderen als den zuge­lassenen Perso­nen: 150€ für alle Personen ü14
  • Verstoß gegen Maskenpflicht: 250€ Bußgeld für alle Personen ü14
Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Berlin (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Berlin

Nach der Änderung der Infektionsschutzverordnung gilt ab dem 27.November 2021: 

 

  • Einführung einer erweiterten 2G-Regelung
    • Grundsätzlich besteht zukünftig bei der 2G-Bedingung Maskenpflicht.
    • Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Masken- oder Testpflicht.
    • In der Innengastronomie gilt weiterhin 2G und die Maskenpflicht wie bisher.
    • Im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.
    • Bei Tanzlustbarkeiten und ähnlichen Unternehmen in geschlossenen Räumen besteht eine Testpflicht und eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes.
  • Ausweitung der 2G-Regelung auf
    • den Einzelhandel, wobei die Grundversorgung ausgenommen ist.
    • Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben u.a.
    • Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a.
    • Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen.
  • Zulassung von geimpften Nicht-EU-Ausländer:innen mit in der EU zugelassenen Impfstoffen bei 2G-Bedingung auch ohne digital verifizierbaren Impfnachweis

 

  • Maskenpflicht auf Weihnachtsmärkten, sie können auch unter 2G-Bedingungen geöffnet werden.
  • Wegfall der Regelungen zum gemeinsamen Aufenthalt im Freien, des Verbots, Alkohol in Grünanlagen zu verzehren und zu Wahlen und Abstimmungen
  • Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 19. Dezember 2021
  • Veranstaltungen:
    • Beschränkung der zulässigen Personenzahl bei Großveranstaltungen ab

01.Dezember 2021: Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden im Freien oder mehr als 1000 Anwesenden in geschlossenen Räumen können nur bis zu einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden mit voller Kapazität und für den 5000 Personen überschreitenden Teil mit maximal 50 Prozent der weiteren Kapazität genehmigt werden.

 

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Berlin

  • Gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum mit anderen als dem erlaubten Personenkreis: 50-500€ Bußgeld für jeden Beteiligten
  • Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen als dem erlaubten Personenkreis: 100-500€ Bußgeld für jeden Beteiligten
  • Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, soweit keine Ausnahme vorliegt: 50-500€
  • Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien: 50-500€ Bußgeld für den Beteiligten
  • Nichtgewährleistung der Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl: 1000-15.000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Nichtvorlage eines Hygienekonzepts oder Nichtsicherstellung der Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen: 250-5000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Verstoß gegen die Pflicht, Aus­hänge zu den Schutz- und Hygiene­konzepten gut sichtbar auszuhängen: 50-5000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Durchführen von Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind: 1.000-10.000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Durchführen von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften mit anderen als den dort genannten Personen: 1.000-5.000€ Strafe
  • Verstoß gegen das Verbot, an einer Veranstaltung unter freiem Himmel mit mehr als 250 oder in geschlossenen Räumen mit mehr als 10  zeitgleich Anwesenden Personen teilzunehmen, ohne negativ getestet zu sein: 100-500€ Strafe

 

Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Brandenburg (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Brandenburg

Mit der aktualisierten Verordnung vom 24. November 2021 gelten im Land Brandenburg folgende Maßnahmen:

 

  • Der Einzelhandel soll vollständig geöffnet bleiben, aber unter Ausweitung der 2G-Regel: Sie soll künftig für den gesamten Einzelhandel gelten, jedoch weitgehend mit den aus früheren Verordnungen bekannten Ausnahmen (u.a. für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Floristikgeschäfte, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken).
  • Die 2G-Regel soll auch gelten für alle körpernahen Dienstleistungen, darunter auch Friseurhandwerk (Ausnahmen im Gesundheitsbereich), alle Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder, Innen-Spielplätze, Museen, Galerien, Planetarien, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten. Weihnachtsmärkte sollen nicht eröffnet bzw. bestehende wieder geschlossen werden.
  • Im öffentlichen Raum sollen wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen eingeführt werden, so wie dies bereits in früheren Verordnung festgelegt war (u. a. insgesamt bis zu fünf Personen gemeinsam im öffentlichen Raum; Geimpfte/Genesene werden nicht mitgezählt). Die gleiche Personengrenze soll auch für private Feiern im privaten Wohnraum oder zum Beispiel bei Treffen in Gaststätten gelten. Auch hier sollen Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt werden.
  • Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt zudem auch in Brandenburg ab dem 24. November 2021 grundsätzlich eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Regional- und Fernverkehr. Das Infektionsschutzgesetz regelt ab jetzt u. a. auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Vorgeschrieben sind medizinische oder FFP2-Masken.
  • In Kreisen und kreisfreien Städte mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 1.000 bei einer gleichzeitigen landesweiten Auslastung der intensivmedizinischen Betten von über zehn Prozent ist eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr vorgesehen. Dies wird mit Ausnahmen verbunden (z. B. Weg zum / vom Arbeitsplatz).

 

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Brandenburg

  • Aufenthalt mit weiteren Personen im öffentlichen Raum: 50-250€ Strafe für jede Person
  • Verstoß gegen Maskenpflicht: 50-250€ Strafe
  • verbotswidrige Durchführung einer privaten Veranstaltung: 1.000-5.000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Teilnahme an einer verbotswidrig durchgeführten privaten Veranstaltung: 250-1.000€ Bußgeld
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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Bremen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Bremen

Mit der neuen Verordnung vom  24.. November 2021 gilt Folgendes:

 

  • 3G-Regel (Geimpft, Genesen, negativ Getestet) im Nahverkehr
  • 3G-Regel am Arbeitsplatz, Pflicht bei Büroarbeiten oder ähnlichen Tätigkeiten Homeoffice anzubieten.

 

Künftig gelten vier ergänzte Warnstufen, 0, 1, 2 und 3. Sie bestimmen, welche Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie gelten.

Stufe 0 – (Hospitalisierungs-Inzidenz 0 bis 3): Der Mindestabstand wird empfohlen, ebenso die gängigen Hygieneregeln und das Belüften. Außerdem muss – übrigens in allen vier Stufen - im Einzelhandel und in Bussen und Bahnen eine medizinische Maske getragen werden, ebenso an Haltestellen. Einrichtungen und Veranstaltungen müssen Hygiene- und Schutzkonzepte vorhalten und in geschlossenen Räumen muss eine Namensliste geführt werden. Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen.

Stufe 1 – (H-Inzidenz 3 bis 6): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 0 und darüber hinaus: Überall dort, wo es Publikumsverkehr gibt, gilt in Innenräumen die 3G-Regel. Das heißt, Geimpfte, Genesene oder Getestete dürfen an Veranstaltungen teilnehmen, in Restaurants essen, ein Theater oder einen Club besuchen – und zwar ohne maximale Besucherzahl und Abstandsregeln und auch ohne Maskenpflicht.

Stufe 2 – (H-Inzidenz 6 bis 12): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 1 und darüber hinaus muss der Mindestabstand von 1,5 m außerhalb der eigenen Wohnung wieder eingehalten werden. Auch in sonstigen Innenräumen, die generell der öffentlich zugänglich sind, gilt Maskenpflicht. Betreiber von Restaurants, Theatern, Clubs oder auch Musikschulen und Sportstätten dürfen zudem die 2G-Regel umsetzen. Dann ist der Zutritt nur für Geimpfte und Genesene möglich, ohne maximale Besucherzahl und Abstandsregeln und auch ohne Maskenpflicht. In dem Fall sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, von der 2G-Regel ausgenommen.

Wer bei 3G bleibt, für den gelten in Innenräumen eine maximale Besucherzahl, Abstandsregeln und die Maskenpflicht.

Stufe 3 – (H-Inzidenz über 12): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 2. Zusätzlich wird der Senat u.a. über strengere Beschränkungen entscheiden. So soll die Überlastung von Krankenhäusern vermieden werden.




Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Bremen

 

  • trotz angeordneter Quarantäne das Haus verlassen oder Besuch empfangen, der nicht dem Haushalt angehört: 400-4.000€ Strafe für die infizierte Person
  • ...als Kontaktperson (Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person): 300-3.000€ Strafe für die Kontaktperson
  • Nichttragen einer medizinischen Gesichtsmaske: 50€
  • Falsches Eintragen in die Gästeliste: 100€ (für Bewirtenden/Veranstalter 2.500€ )
  • verbotswidrige Einrichtung für Publikumsverkehr geöffnet: 500-2.500€ Strafe für den Verantwortlichen
  • In für Publikumsverkehr geöffneter Einrichtung nicht sichergestellt, dass Abstandsregeln eingehalten werden: 100-2.500€ Strafe für den Verantwortlichen
  • ...kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt: 250-2.500€ Strafe für den Verantwortlichen
  • verbots­widrige private oder öffent­liche Veran­staltung oder Feier orga­nisiert: 250-2.500€ Bußgeld für den Organisator und 50-200€ Bußgeld für die Teilnahme
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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Hamburg (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Hamburg

In Hamburg gilt ab dem 20. November 2021 Folgendes: 

Die 2G-Regel gilt verbindlich in folgenden Bereichen:

  • Körpernahe Dienstleistungen (außer: Friseure, Fußpflege, medizinische Behandlungen),
  • Gastronomie (auch Gastro-Bereiche in Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkten),
  • Clubs, Bars, Diskotheken und generell: Tanzveranstaltungen,
  • Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Fitness-Studios,
  • Freizeitchöre und -orchester.

Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss ein tagesaktueller Corona-Test gemacht und eine medizinische Maske getragen werden.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können ohne Nachweispflicht 2G-Angebote wahrnehmen, da sie regelhaft in der Schule getestet werden. Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen 2G-Angebote in Anspruch nehmen – sie müssen aber das ärztliche Bestätigungsschreiben im Original als Nachweis bei sich tragen und sie müssen getestet sein.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.

2G-Optionsmodell

Einige Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater und Kinos, können zwischen der 3G-Regel (mit vielen Beschränkungen) und der 2G-Optionsmodell (weniger Beschränkungen, aber nur Zugang für geimpfte und genesene Personen) wählen. Die Betriebe müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor melden: www.hamburg.de/2g-anmeldung. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden; am besten nutzt man hierfür die kostenfreie App CovPassCheck des Robert-Koch-Instituts.

Im 2G-Optionsmodell entfallen Beschränkungen wie die Maskenpflicht, die Begrenzungen der Kapazität für Veranstaltungen und Abstandsregelungen. Die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Erhebung der Kontaktdaten sind aber weiterhin erforderlich. Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können Angebote im 2G-Optionsmodell nutzen. Sie unterliegen dann aber der Maskenpflicht und -bei über 18-Jährigen- auch der Testpflicht.

Die Anwendung des 2G-Optionsmodells ist grundsätzlich auch im Einzelhandel möglich. Es gilt allerdings nicht für Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung. 

Kontakte

Bitte vermeide weiterhin alle persönlichen Kontakte, die nicht unbedingt nötig sind. „Abstand halten“ hilft, die Übertragung des Coronavirus zu vermeiden. Halte deshalb grundsätzlich einen Abstand von 1,5 Meter zu anderen Menschen. Ist dies nicht möglich, trage bitte eine (medizinische) Maske.

Private Feiern

Private Feierlichkeiten sind möglich. Es wird jedoch unterschieden, ob es sich um eine Feier mit einem geschlossenen Personenkreis (Beispiel: geladene Gäste bei einer Hochzeit) handelt oder nicht:

  • Sind nur geladene Gäste anwesend, so gilt:
    • In geschlossenen Räumen dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen. Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgerechnet, sie zählen also nicht zu den 50 Personen. In geschlossenen Räumen außerhalb des privaten Wohnraums gilt eine Maskenpflicht; die Maske kann beim Verzehr oder auf dauerhaft eingenommen Plätzen abgelegt werden.
    • Es gilt das 3G-Zugangsmodell, so dass nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete Zugang haben. Findet die Veranstaltung oder Feier allerdings in einem gastronomischen Betrieb statt, gelten die 2G-Regeln.
    • Im Freien dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet, sie zählen also nicht zu den 100 Personen.
    • Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen erfasst werden.
    • Test- oder Impfnachweise müssen kontrolliert und dokumentiert werden, am besten mit der kostenlosen App CovPassCheck des Robert-Koch-Instituts.
    • Tanzen ist nur gestattet, wenn an der Feierlichkeit nur Geimpfte und Genesene sowie zusätzlich höchstens zehn nicht geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Allerdings ist für diese zehn Personen ein Coronavirus-Testnachweis nötig. Personen unter 18 Jahren dürfen mittanzen. In diesem Fall muss keine Maske getragen werden.
  • Ist der Personenkreis offen (also ohne geladene Gäste), so gilt:  Wenn mehr als zehn Personen an einer privaten Feierlichkeit teilnehmen, müssen die Vorgaben für allgemeine Veranstaltungen nach § 9 angewendet werden. Private Partys und andere private Feierlichkeiten gelten dann als Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze. Die Regeln hängen dabei vom gewählten Zugangsmodell ab:
    • Beim 3G-Zugangsmodell sind in Innenbereichen maximal 50 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Abstandsregeln, Maskenpflicht sowie eine Testpflicht im Innenbereich müssen eingehalten werden. Tanzen ist verboten.
    • Findet die Veranstaltung oder Feier in einem gastronomischen Betrieb statt, gelten die 2G-Regeln.

Private Treffen von Kindern unter 14 Jahren (zum Beispiel Kindergeburtstag, Spielnachmittag) sind im privaten Haushalt ohne Begrenzung möglich. Dabei sind auch die zu ihrer Aufsicht erforderlichen Personen zugelassen. Bedingung ist, dass zwischen den Personen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Das heißt, dass an Geburtstagen beispielsweise Eltern teilnehmen dürfen.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Hamburg

  • Verstoß gegen das Einhalten des Mindestabstands an öffentlichen Orten: 150€ Bußgeld für jeden Beteiligten
  • verbotswidrige Durchführung einer nicht zulässigen Veranstaltung: 1.000€ Bußgeld für den Veranstalter und 150€ Bußgeld für die Teilnehmer
  • Veran­staltung von Zusammenkünften mit mehr als den erlaubten Personen im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum: 150-500€ Bußgeld für den Inhaber der Wohnung bzw. des nicht-öffentlichen Ortes
  • verbotswidrige Öffnung von Tanzlokalen, Diskotheken oder sonstigen Einrichtungen und Betrieben für den Publikumsverkehr: 5000€ Bußgeld für den Inhaber
  • bei der Durchführung von Veranstaltungen die allgemeinen Hygienevorgaben nicht eingehalten: 500-1.000€ für jede verpflichtete Person
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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Hessen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Hessen

In Hessen gilt ab dem 24. November 2021 Folgendes:

 

  • Das Tragen einer medizinischen Maske wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.
  • Es wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen
  • Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen,
  • Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien dürfen nur von Personen mit einem Negativnachweis nach § 3 betreten werden; die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen; es wird dringend empfohlen, nur mit einem Negativnachweis nach § 3 teilzunehmen.
  • Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn
    • im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach/in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis
    • ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird und
    • bei Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mindestens 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Negativnachweis verfügen und eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt
    • bei Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
  • Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist im Freien zulässig, wenn 1. nur Gäste mit einem Negativnachweiseingelassen werden, 2. eine Kontaktdatenerfassung erfolgt und 3. ein betriebsspezifisches Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Hessen

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen außerhalb des erlaubten Personenkreis (Angehörige des eigenen oder eines weiteren Hausstandes und max. 5 Personen): 200€ Bußgeld für die Teilnehmer
  • Verstoß gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen nach vorheriger mündlicher Aufforderung (Kunden, Fahrgäste, Besucher): 50€ Bußgeld für den Fahrgast, Kunden, Besucher
  • Begehen untersagter Verhaltensweisen (Tanzveranstaltung etc.): 200€ Bußgeld für die Teilnehmer
  • Durchführung von Veranstaltungen oder Zusammenkünften ohne Genehmigung, unter Verstoß gg. Abstands- und Hygieneregeln, ohne Erfassung der Daten: 500-1000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Verstoß gegen die Pflicht zur Erfassung von Daten: 200-1000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Öffnung von Betrieben mit Personenverkehr, z.B. Bars, Kneipen: 500-5000€ Bußgeld für den Inhaber
Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Mecklenburg-Vorpommern (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Mecklenburg-Vorpommern

Es gelten, sofern nicht anders datiert, ab dem 24. November folgende Regelungen:

 

 

Corona-Ampelsystem:

Je intensiver die Farbe der Corona-Ampel in einer Region ist, desto strikter sind dort die Corona-Regeln. Es gibt vier Ampel-Stufen: Grün, Gelb, Orange und Rot.

Stufe 1: Grün: "Grün" ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: die Inzidenz der Hospitalisierten zwischen unter 5, der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35 sowie die ITS-Auslastung bei 0 bis 5 Prozent liegt. Zeigt die Corona-Ampel auf „grün“, so gibt es nur wenige Corona-Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Einkaufen. Beim Zugang zu Innenbereichen, zum Beispiel für den Theaterbesuch oder den Besuch eines Fitnessstudios, gilt die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang haben Geimpfte, Genesene und tagesaktuell Getestete.

 

 

Stufe 2: Gelb: Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten bei 5 oder höher und und unter 7 liegt, die Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 35 und 50 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als "gelb" eingestuft. Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genesene können diese Angebote nutzen. 

Das gilt in folgenden Bereichen:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit – diese dürfen mit maximal 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden)
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeit­einrichtungen. (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoor­freizeit­aktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren
  • im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
  • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben. Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen reicht ausnahmsweise weiter ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts aus.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

 

Ausgenommen von der 2G-Regel sind:

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind.
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.

Ab Stufe gelb gilt in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden.

Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Es muss am Eingang ein tagesaktueller Test vorgelegt werden.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-plus-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.

 

 Stufe 3: Orange: "Orange" wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten bei 7 oder höher und unter 11 liegt, die der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt und die ITS-Auslastung 9 bis 15 Prozent beträgt.Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, treten weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Es ist  zusätzlich ein tagesaktuellen Test vorzulegen, um die Einrichtung nutzen zu können.

Das gilt also in den vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.

Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.

Bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist ebenfalls der 2G-Plus-Regel maßgeblich. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist ab Stufe orange auf 50 begrenzt.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe orange die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

 

 

Stufe 4: Rot: Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bei 11 oder höher, die der Neuinfektionen über 200 und sind die Intensivstationen zu mehr als 15 Prozent ausgelastet, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf "rot". Ab der Stufe „rot“ treten zusätzlich den in Stufe „orange“ geltenden Regeln weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind dann nur noch mit maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten in Innenbereichen bzw. 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte in Außenbereichen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Gleiches gilt für Kinder unter 14 Jahren.

Einschränkungen im Einzelhandel: In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.

Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ maximal 30 Prozent der Sitzplätze und insgesamt maximal 1.250 Plätze vergeben werden.

Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.

Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze belegt werden. Die Obergrenze beträgt hier 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauer.

Ebenso gilt auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel. Besucherinnen und Besucher müssen neben ihrer Impf- oder Genesenen­bescheinigung auch einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Außerdem gibt es ab Stufe rot auch Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen. Dann gilt auch dort die 2G-Regel.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Mecklenburg-Vorpommern

Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Niedersachsen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Niedersachsen

Mit dem Beschluss vom 23. November 2021 gelten folgende Regelungen:

 

  • Tests/ Masken:
    • Gültigkeit Tests wie bisher: PoC 24h, PCR 48h
    • Bei Verpflichtung zu PoC-Tests: Ausnahmen Kinder und Jugendliche
    • Bei Verpflichtung zu PCR- Tests: Ausnahme Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Erwachsene in klinischen Studien sowie Erwachsene mit medizinischen Kontraindikationen. Statt PCR müssen diese ausgenommenen Personengruppen nur PoC-Test vorlegen
    • Masken: Ausnahmen wie bisher, FFP2 erst für Jugendliche ab 14 Jahre

 

Ohne Warnstufe:

  • Regeln für private Veranstaltungen (25 - 1.000 Teilnehmer): Kontaktdaten müssen bei mehr als 25 Personen dokumentiert werden. Wenn mehr als 25 Personen teilnehmen und wenn der Indikator “Neuinfizierte” mehr als 35 beträgt, dann gilt drinnen und draußen die 3G-Regel (PCR-Test). Drinnen gilt zusätzlich eine medizinische Maskenpflicht.
  • Regeln für Großveranstaltungen:
    • 3G-Regel plus Abstand und Maske
    • Dokumentation der Kontaktdaten bei mehr als 25 Teilnehmenden
    • Personalisierte Tickets
    • Max. 25.000 Teilnehmer
    • Max. 50% Auslastung bei mehr als 5.000 Teilnehmern
    • Bei einhalten der 2G-Regel: keine Maske oder Abstandseinhaltung nötig, Wegfall der maximalen Teilnehmerzahl und der 50%-Auslastungs-Grenze
    • Wenn Indikator Neuinfizierte mehr als 35: bei Veranstaltungen drinnen: Verpflichtendes 2G

 

Bei Warnstufe 1, Indikator Hospitalisierung mehr als 3, Indikator Neuinfizierte mehr als 35, Auslastung Intensivbetten mehr als 5 %

  • Flächendeckend 2G-Regel
  • Regeln für private Veranstaltungen (25 - 1.000 Teilnehmer): Kontaktdaten müssen bei mehr als 25 Personen dokumentiert werden. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen gilt drinnen die 2G-Regeln und draußen 3G mit PCR-Test. Außerdem gilt in Innenräumen eine medizinische Maskenpflicht.
  • Regeln für Großveranstaltungen:
    • 3G-Regel plus Abstand und Maske
    • Dokumentation der Kontaktdaten bei mehr als 25 Teilnehmenden
    • Personalisierte Tickets
    • Ab 1.000 Teilnehmern 2G-Regel
    • Max. 50% Auslastung bei mehr als 5.000 Teilnehmern
    • Max. 25.000 Teilnehmer

 

 

Bei Warnstufe 2, Indikator Hospitalisierung mehr als 6, Indikator Neuinfizierte mehr als 100, Auslastung Intensivbetten mehr als 10 %

  • Verschärfung durch 2G plus
  • Regeln für private Veranstaltungen (25 - 1.000 Teilnehmer): Erstellen eines gesonderten Hygienekonzepts. Kontaktdaten müssen bei mehr als 25 Personen dokumentiert werden. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 15 Personen teilnehmen, gilt drinnen 2G+ mit PoC und draußen: 2G. Das Tragen einer FFP2-Maske in Innenräumen ist hierbei Pflicht, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind.
  • Regeln für Großveranstaltungen:
    • 2G-Regel plus Abstand und FFP2-Maske außen, Zusätzlich PCR-Test Innen
    • Dokumentation der Kontaktdaten bei mehr als 25 Teilnehmenden
    • Personalisierte Tickets
    • Max. 25.000 Teilnehmer
    • Max. 50% Auslastung bei mehr als 5.000 Teilnehmern

 

 

Bei Warnstufe 3, Indikator Hospitalisierung mehr als 9, Indikator Neuinfizierte mehr als 200, Auslastung Intensivbetten mehr als 15 %:

  • Regeln für private Veranstaltungen (25 - 1.000 Teilnehmer): Erstellen eines gesonderten Hygienekonzepts und personalisierter Tickets. Kontaktdaten müssen bei mehr als 25 Personen dokumentiert werden. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 10 Personen teilnehmen, gilt drinnen: 2G+ mit PoC und draußen: 2G. Das Tragen einer FFP2-Maske bis zum Sitzplatz ist Pflicht.
  • Regeln für Großveranstaltungen:
    • Drinnen: 2G+-Regel verpflichtend, nur PCR-Test zulässig
    • Draußen: 2G-Regel verpflichtend, Einhalten des Mindestabstands und Tragen einer FFP2-Maske bis zum Sitzplatz
    • Dokumentation der Kontaktdaten bei mehr als 25 Teilnehmenden
    • Personalisierte Tickets
    • Max. 25.000 Teilnehmer
    • Max. 50% Auslastung bei mehr als 5.000 Teilnehmern

 

Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Niedersachsen

  • Besuch von Clubs: 150-400€ Bußgeld für die betroffene Person
  • Nichtein­haltung des Mindest­abstands im öffentl­ichen Raum: 100-400€ Bußgeld für jede beteiligte Person
  • Fehlendes Hygienekonzept bzw. mangelhafte Umsetzung: 500-3000€ Bußgeld für den Verantwortlichen
  • Überschreitung der Personenanzahl: 300-2000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Betrieb unerlaubter Einrichtungen (Restaurant, Kino, Bar, etc.): 3000-10.000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Besuch unerlaubter Einrichtungen (Restaurant, Kino, Bar, etc.): 150-400€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Fehlende Mund-Nasen-Bedeckung: 100-150€ Strafe für die betroffene Person
  • Nichteinhaltung des Mindestabstands: 100-400€ Strafe für jede beteiligte Person
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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Nordrhein-Westfalen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Nordrhein-Westfalen

Ab dem 24. November 2021 gilt in Nordrhein-Westfalen Folgendes:

  • 2G-Plus in Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko (z.B. Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern). Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • 2G-Plus im Kultur- und Freizeitbereich (z.B. Konzerte, Museen, Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen). Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Ergänzung der 3G-Plus-Regel: Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Dies betrifft unter anderem die Bereiche: Arbeitsplatz, Personenverkehr, Bildungseinrichtungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche, nicht-touristische Übernachtungen
  • Außerdem gilt auch weiterhin eine Maskenpflicht im öffentlichen Personenah- und -fernverkehr, in Innenräumen mit Publikumsverkehr (z.B. Supermarkt) und in Außenbereichen, sofern die zuständige Behörde dies ausdrücklich anordnet

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Nordrhein-Westfalen

  • Zusammentreffen im öffentlichen Raum mit mehr Personen bzw. Hausständen als erlaubt: 250€ Bußgeld
  • Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr: 150€ Bußgeld
  • Sonstige Missachtung der Maskenpflicht z. B. Tragen einer Stoffmaske: 50€ Bußgeld
  • Durchführung von verbotenen Veranstaltungen oder Versammlungen: 1000€ Bußgeld
  • Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen oder Versammlungen: 500€ Bußgeld
  • Durchführung von Kultur- oder Festveranstaltungen ohne Einhaltung der geltenden Regeln: 5000€ Strafe
  • Teilnahme an Kultur- oder Festveranstaltungen ohne sich an die geltenden Regeln zu halten: 250€ Strafe
  • Nutzung oder Durchführung eines Angebots mit fremdem oder gefälschtem Test: 1000 € Bußgeld
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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Rheinland-Pfalz (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Rheinland-Pfalz

Ab dem 24. November 2021 gelten diese Regelungen:

  • Ablösung des Warnstufenkonzepts: Das bisherige Warnstufenkonzept anhand der drei Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird abgelöst. Ab sofort dient die landesweite „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.
  • Einführung einer 2G-Regelung: Es wird eine 2G-Regelung eingeführt, nach der zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nur noch geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellte Personen Zugang erhalten. Die entsprechenden Beschränkungen betreffen z.B.:
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • körpernahe Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleistungen aus medizinischen Gründen),
  • Innengastronomie,
  • Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
  • Hotels und Beherbungsbetriebe,
  • Reisebus- und Schiffsreisen,
  • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
  • den Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
  • den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
  • Spielhallen und Spielbanken,
  • den Innenbereich von Zoos,
  • den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
  • den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich sowie
  • den Innenbereich von Museen und Ausstellungen.

 

Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis verfügen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind - von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.

  • Testpflicht: Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung in verschiedenen Regelungen vorgegebene Testpflicht kann nun grundsätzlich nur noch durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test erfüllt werden, bei denen die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zuvor vorgenommen worden ist.

Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch zulässig bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre sowie bei Testung der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die in § 28 b IfSG geregelt ist. Auch die Testungen an Schulen werden nach wie vor als Selbstests durchgeführt. Über die genannten Fälle hinaus sind Selbsttestungen zur Erfüllung der Testpflicht nicht mehr möglich.

  • Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises: Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen in allen Fällen, in denen die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gefordert ist, gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Testungen in Schulen. In den Schulen wird wieder zweimal die Woche getestet.
  • Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen: Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt ab sofort die Testpflicht. Studierende an Hochschulen, die nicht genesene,geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen sind, müssen einen Testnachweis. vorlegen, der maximal 24 Stunden alt ist. Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.
  • Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen: Die Schutzmaßnahmen für außerschulische Bildungsangebote in geschlossenen Räumen wurden verschärft.
    • 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Arbeitsstätten,
    • Testpflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten u.ä. (geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte können die tägliche Testung mittels Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung selbst durchführen. Testen sie sich mittels PCR-Test ist eine Testung nur zweimal wöchentlich erforderlich.),
  • 3G-Pflicht bei der Personenbeförderung (Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler und bei der Beförderung in Taxen. Es gilt die Maskenpflicht.


Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Rheinland-Pfalz

  • Nichtein­haltung der Personen­begrenzung oder Unterlassen der notwendigen Hygienemaßnahmen: 1000€ Bußgeld für den Veranstalter
  • Verstoß gegen das Abstands­gebot: 50€ für jede beteiligte Person
  • Verstoß gegen Maskenpflicht: 50€ für jede beteiligte Person
  • Unter­lassen der notwen­digen Hygiene- und Sicherheits­maßnahmen: 1000€ Bußgeld für Inhaber bzw. Veranstalter
  • unzulässige Ansamm­lung: 100€ Bußgeld für jede beteiligte Person
  • Öffnung von Clubs, Disko­theken und Durchführung von Kirmes, Volks­feste: Bußgeld von 5000€ für den Entscheider

 

Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Saarland (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Saarland

Mit der Verordnung vom 19. November gelten folgende Maßnahmen:

 

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m wird empfohlen. Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
  • Die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch weiterhin.
  • Tätigkeiten, die insbesondere mit einer forcierten Atmung einhergehen, oder Tätigkeiten bei gesichtsnahen Dienstleistungen zeigen ein hohes Risiko einer Virusübertragung. Hierzu werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen empfohlen. Dies kann die Einhaltung des empfohlenen Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern oder das zusätzliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sein.

 

 

Veranstaltungen

 

Das nachfolgende Rahmenkonzept gilt für alle nach der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht untersagten Veranstaltungen einschließlich des jeweiligen Zuschauerbetriebs:

  • An privaten Treffen in geschlossenen Räumen dürfen maximal zehn ungeimpfte Personen teilnehmen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Veranstalter:innen haben bei zulässigen Veranstaltungen nach Maßgabe von § 4 der Corona-Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept zu erstellen. Dabei ist ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App bereitzustellen. Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucher:innenzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
  • 2G-Regel: Innerhalb geschlossener Räume dürfen an Veranstaltungen grundsätzlich nur Personen teilnehmen, wenn sie einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und keine typischen Coronavirus-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) Bei der Überprüfung digitaler Impfnachweise ist die CovPass Check-App zu verwenden. Zusätzlich haben Kund:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, der zu prüfen ist. Kinder bis zur Einschulung benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis. Auch Minderjährige benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis, wenn sie entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Ebenso müssen Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, einen negativen Testnachweis, aber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Weitere Informationen zur 2G-Regel.
  • Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Personen und auf Weihnachtsmärkten gelten gesonderte Anforderunge.
  • Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung für einzelne Personen beruflich bedingt, z.B. für die Mitarbeitenden eines Catering-Services, so dürfen diese Personen unabhängig von dem Status als geimpfte oder genesene Person auch dann teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind (max. 24 Std. alter Antigen-Schnelltest oder 48 Std. alter PCR-Test). Diese Personen dürfen aber keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Bei geschlossenen beruflichen Veranstaltungen gilt ebenfalls die 3G-Regel. Weitere Informationen zur 3G-Regel.
  • Kontaktdatenerfassung und Maskenpflicht gibt es bei Veranstaltungen nicht mehr. Allerdings wird weiterhin das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen empfohlen insbesondere dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
  • Am Eingang zum Veranstaltungsbereich sind Handwaschmöglichkeiten, alternativ Händedesinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“), kostenfrei vorzuhalten und Hinweise auf die Hygieneregeln gut sichtbar auszuhängen. Türen sollen, soweit möglich, offen gehalten werden.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.
  • Eine gute Belüftung der Veranstaltungsstätte ist sehr wichtig zur Vermeidung von Virusübertragungen. Daher soll, wann immer möglich, die Veranstaltung im Freien stattfinden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Saarland

  • Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum mit mehr Personen als dem festgelegten Personenkreis: Bis zu 200€ Strafe für jede Person
  • Zuwiderhandeln gegen das Verbot für Ansammlungen: 200-400€ Strafe für jeden Beteiligten
  • Verstoß gegen das Verbot von Veran­staltungen, die der Unter­haltung oder der Frei­zeit­gestal­tung dienen: Bis 1000€ Strafe
  • Unbe­fugte Durch­führung von Veran­stal­tungen mit mehr als zehn Perso­nen: Bis 1000€ Strafe
  • Betrieb von nicht untersagten Einrich­tungen, Anlagen und Betriebe, Durch­führung von Veran­stal­tungen sowie von Kurs-, Trainings- und Wett­kampf­betrieb im Sport ohne bereichs­spezi­fisches Hygiene­konzept oder ohne Ein­haltung der Vor­gaben des Hygiene­konzepts: Bis 2000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Verstoß gegen die Maskenpflicht: 50-100€ Strafe
  • Keine Sicherstellung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im jeweiligen Verantwortungsbereich: Bis 500€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Nicht­anzei­gen einer Veran­staltung: 200€ Strafe
  • Durch­füh­rung einer verbo­tenen Großver­anstal­tung: 1000-4000€ Strafe
  • ...Teilnahme: Bis 200€ Strafe

 

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Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Sachsen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Sachsen

Ab dem 22. November 2021 gelten in Sachsen folgende Regelungen:

 

Privater Bereich:

 

  • 1+1 Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, Ausnahme: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren
  • Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000 für Ungeimpfte
  • Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum

Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen und Feste sind untersagt, Weihnachtsmärkte werden abgesagt.
  • Diskotheken, Bars und Clubs werden geschlossen.
  • Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.
  • Messen sind nicht möglich.
  • Ausschließlich zwingend gesetzlich vorgeschriebene Partei- und Gremiensitzungen sowie dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen sind mit 3G-Regelung möglich.

 

Vorwarnstufe

Anstelle der Inzidenzwerte, werden jetzt die Krankenhausbelegungen mehr miteinbezogen.  Auch hierfür gilt die bekannte 5+2-Regel, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Die Vorwarnstufe besteht bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen. (nur in Sachsen)

Das gilt bei Eintreten der Vorwarnstufe

  • Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt.
  • Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt.

Überlastungsstufe

Die Überlastungsstufe besteht bei einer Belegung von 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen. (nur in Sachsen)

Das gilt bei Eintreten der Überlastungsstufe:

  • für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ist ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.
  • bei nichttouristischen Beherbergungen z. B. im Rahmen von Geschäftsreisen reicht ein negativer Antigen-Schnelltest aus.
  • Beim Besuch Messen ist ein negativer PCR-Test notwendig
  • Im privaten Raum darf man sich nur noch mit dem eigenen Hausstand sowie einer weiteren Person treffen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 werden dabei nicht mitgezählt.

 

Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden. 

 

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Sachsen

  • Unzulässige Gruppenbildung im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken: 250 € Bußgeld für jeden Beteiligten
  • Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder Nichteinhaltung des Hygienekonzepts: 1000 € Strafe
  • Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung: 100 € Bußgeld
  • Durchführen einer unzulässigen Versammlung: 1000 € Strafe für jeden Beteiligten
  • Nichtvornahme einer Testung: 150 € Bußgeld
  • Nichttragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder FFP2-Maske: 100 € Bußgeld
  • Nichterfassung von Kontakten: 1000 € Strafe
  • Besuch einer Veranstaltung oder Inanspruchnahme eines Angebots ohne vorgeschriebenen Nachweis: 150 € Strafe
  • Durchführung einer Großveranstaltung ohne genehmigtes Hygienekonzept: 1000 € Strafe für die Verantwortlichen
  • Überschreiten der zulässigen Besucherzahl bei Großveranstaltungen: 1000 € Strafe für die Verantwortlichen
  • Gewährung des unberechtigten Zutritts z. B. ohne nötigen Test: 500 €
  • Nichterstellen eines Besuchskonzepts: 500 € Bußgeld für die Verantwortlichen
Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Sachsen-Anhalt (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Sachsen-Anhalt

Mit der Verordnung vom 24. November 2021 gelten folgende Maßnahmen:

 

Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen für

  • Veranstaltungen ab 50 Personen,
  • Innengastronomie; Hochschulgastronomie,
  • organisierter Sportbetrieb mit Ausnahme u.a. von Berufssportlern und Kaderathleten,
  • Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken,
  • Beherbergungen mit Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen,
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern,
  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten,
  • Volksfeste,
  • Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote.

Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.

Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:

  • Geimpfte und Genesene,
  • Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder vor Ort durchführen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich.

 

2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb

Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.

 

Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell

In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.

Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Welche Veranstaltungen und Feiern dürfen mit welcher Personenzahl stattfinden?

  • Private Feiern wie Geburtstage sowie Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind mit bis zu 50 Personen möglich, ohne dass eine professionelle Organisation oder ein negatives Testergebnis der Gäste vorausgesetzt wird. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl an Personen unberücksichtigt. Kinder sind hingegen bei der Berechnung der Personenzahl mit einzubeziehen.
  • Private Feiern sowie Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien mit mehr als 50 Personen erfordern eine professionelle Organisation. Die Anzahl der Teilnehmenden in geschlossenen Räumen ist auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl an Personen unberücksichtigt.
  • Für Großveranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen bzw. 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen.
  • Veranstaltungen können als 2-G-Zugangsmodell durchgeführt werden.
  • Notwendige interne Zusammenkünfte, z. B. Dienstberatungen, Teambesprechungen am Arbeitsplatz, Tarifgespräche, unabdingbare Betriebsversammlungen etc. stellen keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung dar, für sie gelten die Personenbegrenzung und die Testverpflichtung daher nicht.
  • Die Personenbegrenzung oder Testverpflichtung gilt ebenfalls nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen; auch Wahlkampfstände der politischen Parteien dürfen betrieben werden; nicht eingeschränkt werden das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften und -einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfürsorge und  -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind

Vorgaben für private Feiern und Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen:

  • Private Feiern mit bis zu 50 Personen (inkl. Kindern) erfordern keine professionelle Organisation und damit kein Hygienekonzept. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Anzahl an Personen unberücksichtigt.
  • Ein negatives Testergebnis ist nicht erforderlich. Es muss kein gesonderter Anwesenheitsnachweis geführt werden, da der Zweck, die Kontakte nachverfolgen zu können, durch die persönliche Kenntnis des noch überschaubaren Personenkreises gesichert ist.
  • Es wird empfohlen, auf Mindestabstände (1,5 Metern) zu achten und den Personenkreis, zu dem ein physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Für alle Feiern und Veranstaltungen wird die Durchführung im Freien empfohlen.
  • Für Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen gelten weiterhin die Maßgaben für Veranstaltungen mit Ausnahme der Testverpflichtung

 

Vorgaben bei Hochzeits- oder Trauerzeremonien:

Die Anzahl der Personen bei Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen wird durch die aktuelle Eindämmungsverordnung nicht beschränkt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Die genannten Zeremonien oder Besetzungen können als 2-G-Zugangsmodell durchgeführt werden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Sachsen-Anhalt

  • Durchführung einer Veran­staltung mit Über­schreitung der zulässigen Personen­zahl: 1000€ Strafe
  • Durchführung einer privaten Feier mit Über­schreitung der zulässigen Personen­zahl: 250€ Strafe für den Veranstalter
  • Feiern auf öffent­lichen Plätzen: 250€ Strafe für jeden Beteiligten
  • Nicht-Sicher­stellung der Einhal­tung der allgemeinen Hygiene­regeln: 1000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Betreiben eines untersagten Gewerbebetriebs: 1000€ Strafe
  • Nichttragen einer Mund-Nasen Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 50-75€ Strafe
Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Corona: Das gilt aktuell für private Feiern in Schleswig-Holstein (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Schleswig-Holstein

Ab dem 22. November 2021 gelten folgende Maßnahmen:

Kontakt:

  • Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.
  • In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
  • Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
  • Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen, die nicht geimpft oder genesen sind, soweit diese nicht von den sonstigen Regelungen der Verordnung umfasst sind (Kontaktbeschränkungen). Bei der Obergrenze werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nicht zu berücksichtigen.

 

Veranstaltungen:

  • Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
    1. Personen, die geimpft oder genesen sind,
    2. Kinder bis zur Einschulung,
    3. Minderjährige, die getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
    4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und getestet sind.
  • Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Schleswig-Holstein

  • Nichteinhaltung des Mindestabstands trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft: 150€ Strafe für jeden Beteiligten
  • Teilnahme an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken: 150€ Strafe für jeden Beteiligten
  • Vorsätz­liches Nicht­tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz mehr­facher Auf­for­derung durch eine Ordnungs­kraft: 150€ Strafe
  • Nichtvornahme der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Hygienestandards zu gewährleisten: 500-2000€ Strafe für den Betreiber bzw. Veranstalter
  • Nichtanbringen der erforderlichen Aushänge: 500-1000€ Strafe für den Betreiber bzw. Veranstalter
  • Kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt: 500-3000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Nichterhebung der Kontaktdaten: 1000-3000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Keine Aufbewahrung oder Übermittlung der Kontaktdaten: 500-2000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Durchführung einer Veranstaltung entgegen der Vorgaben: 1000-2000€ Strafe für den Veranstalter
  • Öffnen von Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen: 4000€ Strafe für den Betreiber
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Corona: Das gilt aktuelle für private Feiern in Thüringen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Events, etc.)

Corona: Feiern erlaubt? Aktuelle Regeln in Thüringen

Ab dem 25. November gelten folgende Maßnahmen: 

 

Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind :

  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet:
    • mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
    • mit bis zu zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören.
  • Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können bzw. in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten (Ärztliches Attest erforderlich) bleiben unberücksichtigt.
  • Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr (befristet bis 15.12.)

 

Nicht öffentliche/ private Veranstaltungen:

  • In geschlossenen Räumen:
    • 2G ab 15 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage)
    • Max. 50 Personen
    • Kontaktpersonennachverfolgung bei mehr als 15 Personen
    • AHA + L beachten
    • Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen


  • Unter freiem Himmel:
    • 2G ab 20 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage)
    • Max. 100 Personen
    • AHA + L beachten
    • Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen


Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.

Corona: Aktuelle Strafen für Partys in Thüringen

  • Keine oder ver­spä­tete An­zeige für nicht öffent­liche Ver­anstal­tung, pri­vate Feier oder Famil­ien­feier: 100€ Bußgeld für die verantwortliche Person
  • Ver­letzung des Min­dest­ab­stan­des, sofern keine Aus­nah­me vor­liegt: 100€ Strafe für jede Person
  • Ver­stö­ße gegen Pflich­ten zur Kontakt­nach­ver­folgung bzw. Daten­schutz: 500-1000€ Strafe für den Verantwortlichen
  • Ver­stoß gegen abso­lutes Ver­anstal­tungs­ver­bot: 1000-3000€ Strafe für den Veranstalter
  • Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung ohne ge­neh­mig­tes Kon­zept: 1000-2500€ Strafe für den Veranstalter
Bitte beachtet: Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

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