Private Feier erlaubt? In diesem Artikel geben wir dir einen Überblick, was aktuell in den einzelnen Bundesländern gilt. Beschränkungen, maximale Teilnehmerzahlen und Strafen.
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Mit den Änderungen zum 24. November 2021 gelten folgende Maßnahmen:
Neu ist das 2G-Optionsmodell:
Maskenpflicht entfällt für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der
Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden. Maskenpflicht entfällt für Beschäftigte, wenn diese ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig bei den Arbeitgeber*innen vorlegen. Die Wahl der 2G-Option haben grundsätzlich alle Lebensbereiche, zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Baden-Württemberg führt erneut einen landesweit gültigen Stufenplan ein. In der ersten Stufe bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den allermeisten Bereichen bestehen. In der Warn- und Alarmstufe werden die Regeln dann durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen ergänzt (2G). Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen.
Warnstufe
Alarmstufe
Alarmstufe II
Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle, wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Kontrollpflicht der Impfnachweise
Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.
Mit Beschluss vom 24. November 2021 gelten folgende Maßnahmen in Bayern:
Krankenhausampel grün:
Krankenhausampel gelb:
Krankenhausampel rot:
Nach der Änderung der Infektionsschutzverordnung gilt ab dem 27.November 2021:
01.Dezember 2021: Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden im Freien oder mehr als 1000 Anwesenden in geschlossenen Räumen können nur bis zu einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden mit voller Kapazität und für den 5000 Personen überschreitenden Teil mit maximal 50 Prozent der weiteren Kapazität genehmigt werden.
Mit der aktualisierten Verordnung vom 24. November 2021 gelten im Land Brandenburg folgende Maßnahmen:
Mit der neuen Verordnung vom 24.. November 2021 gilt Folgendes:
Künftig gelten vier ergänzte Warnstufen, 0, 1, 2 und 3. Sie bestimmen, welche Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie gelten.
Stufe 0 – (Hospitalisierungs-Inzidenz 0 bis 3): Der Mindestabstand wird empfohlen, ebenso die gängigen Hygieneregeln und das Belüften. Außerdem muss – übrigens in allen vier Stufen - im Einzelhandel und in Bussen und Bahnen eine medizinische Maske getragen werden, ebenso an Haltestellen. Einrichtungen und Veranstaltungen müssen Hygiene- und Schutzkonzepte vorhalten und in geschlossenen Räumen muss eine Namensliste geführt werden. Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen.
Stufe 1 – (H-Inzidenz 3 bis 6): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 0 und darüber hinaus: Überall dort, wo es Publikumsverkehr gibt, gilt in Innenräumen die 3G-Regel. Das heißt, Geimpfte, Genesene oder Getestete dürfen an Veranstaltungen teilnehmen, in Restaurants essen, ein Theater oder einen Club besuchen – und zwar ohne maximale Besucherzahl und Abstandsregeln und auch ohne Maskenpflicht.
Stufe 2 – (H-Inzidenz 6 bis 12): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 1 und darüber hinaus muss der Mindestabstand von 1,5 m außerhalb der eigenen Wohnung wieder eingehalten werden. Auch in sonstigen Innenräumen, die generell der öffentlich zugänglich sind, gilt Maskenpflicht. Betreiber von Restaurants, Theatern, Clubs oder auch Musikschulen und Sportstätten dürfen zudem die 2G-Regel umsetzen. Dann ist der Zutritt nur für Geimpfte und Genesene möglich, ohne maximale Besucherzahl und Abstandsregeln und auch ohne Maskenpflicht. In dem Fall sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, von der 2G-Regel ausgenommen.
Wer bei 3G bleibt, für den gelten in Innenräumen eine maximale Besucherzahl, Abstandsregeln und die Maskenpflicht.
Stufe 3 – (H-Inzidenz über 12): Es gelten die Maßnahmen der Stufe 2. Zusätzlich wird der Senat u.a. über strengere Beschränkungen entscheiden. So soll die Überlastung von Krankenhäusern vermieden werden.
Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.
In Hamburg gilt ab dem 20. November 2021 Folgendes:
Die 2G-Regel gilt verbindlich in folgenden Bereichen:
Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss ein tagesaktueller Corona-Test gemacht und eine medizinische Maske getragen werden.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können ohne Nachweispflicht 2G-Angebote wahrnehmen, da sie regelhaft in der Schule getestet werden. Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen 2G-Angebote in Anspruch nehmen – sie müssen aber das ärztliche Bestätigungsschreiben im Original als Nachweis bei sich tragen und sie müssen getestet sein.
Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.
2G-Optionsmodell
Einige Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater und Kinos, können zwischen der 3G-Regel (mit vielen Beschränkungen) und der 2G-Optionsmodell (weniger Beschränkungen, aber nur Zugang für geimpfte und genesene Personen) wählen. Die Betriebe müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor melden: www.hamburg.de/2g-anmeldung. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden; am besten nutzt man hierfür die kostenfreie App CovPassCheck des Robert-Koch-Instituts.
Im 2G-Optionsmodell entfallen Beschränkungen wie die Maskenpflicht, die Begrenzungen der Kapazität für Veranstaltungen und Abstandsregelungen. Die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Erhebung der Kontaktdaten sind aber weiterhin erforderlich. Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können Angebote im 2G-Optionsmodell nutzen. Sie unterliegen dann aber der Maskenpflicht und -bei über 18-Jährigen- auch der Testpflicht.
Die Anwendung des 2G-Optionsmodells ist grundsätzlich auch im Einzelhandel möglich. Es gilt allerdings nicht für Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung.
Bitte vermeide weiterhin alle persönlichen Kontakte, die nicht unbedingt nötig sind. „Abstand halten“ hilft, die Übertragung des Coronavirus zu vermeiden. Halte deshalb grundsätzlich einen Abstand von 1,5 Meter zu anderen Menschen. Ist dies nicht möglich, trage bitte eine (medizinische) Maske.
Private Feierlichkeiten sind möglich. Es wird jedoch unterschieden, ob es sich um eine Feier mit einem geschlossenen Personenkreis (Beispiel: geladene Gäste bei einer Hochzeit) handelt oder nicht:
Private Treffen von Kindern unter 14 Jahren (zum Beispiel Kindergeburtstag, Spielnachmittag) sind im privaten Haushalt ohne Begrenzung möglich. Dabei sind auch die zu ihrer Aufsicht erforderlichen Personen zugelassen. Bedingung ist, dass zwischen den Personen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Das heißt, dass an Geburtstagen beispielsweise Eltern teilnehmen dürfen.
In Hessen gilt ab dem 24. November 2021 Folgendes:
Es gelten, sofern nicht anders datiert, ab dem 24. November folgende Regelungen:
Corona-Ampelsystem:
Je intensiver die Farbe der Corona-Ampel in einer Region ist, desto strikter sind dort die Corona-Regeln. Es gibt vier Ampel-Stufen: Grün, Gelb, Orange und Rot.
Stufe 1: Grün: "Grün" ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn: die Inzidenz der Hospitalisierten zwischen unter 5, der 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen zwischen 0 bis 35 sowie die ITS-Auslastung bei 0 bis 5 Prozent liegt. Zeigt die Corona-Ampel auf „grün“, so gibt es nur wenige Corona-Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Einkaufen. Beim Zugang zu Innenbereichen, zum Beispiel für den Theaterbesuch oder den Besuch eines Fitnessstudios, gilt die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang haben Geimpfte, Genesene und tagesaktuell Getestete.
Stufe 2: Gelb: Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten bei 5 oder höher und und unter 7 liegt, die Inzidenz der Neuinfektionen zwischen 35 und 50 sowie die ITS-Auslastung bei 5 bis 9 Prozent, wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als "gelb" eingestuft. Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genesene können diese Angebote nutzen.
Das gilt in folgenden Bereichen:
Ausgenommen von der 2G-Regel sind:
Ab Stufe gelb gilt in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden.
Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.
Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Es muss am Eingang ein tagesaktueller Test vorgelegt werden.
Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-plus-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.
Stufe 3: Orange: "Orange" wird ein Landkreis eingestuft, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten bei 7 oder höher und unter 11 liegt, die der Neuinfektionen zwischen 50 und 200 liegt und die ITS-Auslastung 9 bis 15 Prozent beträgt.Erreichen ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, treten weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.
Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Es ist zusätzlich ein tagesaktuellen Test vorzulegen, um die Einrichtung nutzen zu können.
Das gilt also in den vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.
Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.
Bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist ebenfalls der 2G-Plus-Regel maßgeblich. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist ab Stufe orange auf 50 begrenzt.
Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.
Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe orange die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
Stufe 4: Rot: Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bei 11 oder höher, die der Neuinfektionen über 200 und sind die Intensivstationen zu mehr als 15 Prozent ausgelastet, steht die Ampel im Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf "rot". Ab der Stufe „rot“ treten zusätzlich den in Stufe „orange“ geltenden Regeln weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.
Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind dann nur noch mit maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten in Innenbereichen bzw. 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte in Außenbereichen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Gleiches gilt für Kinder unter 14 Jahren.
Einschränkungen im Einzelhandel: In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.
Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ maximal 30 Prozent der Sitzplätze und insgesamt maximal 1.250 Plätze vergeben werden.
Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.
Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze belegt werden. Die Obergrenze beträgt hier 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauer.
Ebenso gilt auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel. Besucherinnen und Besucher müssen neben ihrer Impf- oder Genesenenbescheinigung auch einen tagesaktuellen Test vorlegen.
Außerdem gibt es ab Stufe rot auch Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen. Dann gilt auch dort die 2G-Regel.
Mit dem Beschluss vom 23. November 2021 gelten folgende Regelungen:
Ohne Warnstufe:
Bei Warnstufe 1, Indikator Hospitalisierung mehr als 3, Indikator Neuinfizierte mehr als 35, Auslastung Intensivbetten mehr als 5 %
Bei Warnstufe 2, Indikator Hospitalisierung mehr als 6, Indikator Neuinfizierte mehr als 100, Auslastung Intensivbetten mehr als 10 %
Bei Warnstufe 3, Indikator Hospitalisierung mehr als 9, Indikator Neuinfizierte mehr als 200, Auslastung Intensivbetten mehr als 15 %:
Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.
Ab dem 24. November 2021 gilt in Nordrhein-Westfalen Folgendes:
Ab dem 24. November 2021 gelten diese Regelungen:
Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis verfügen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind - von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.
Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch zulässig bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre sowie bei Testung der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die in § 28 b IfSG geregelt ist. Auch die Testungen an Schulen werden nach wie vor als Selbstests durchgeführt. Über die genannten Fälle hinaus sind Selbsttestungen zur Erfüllung der Testpflicht nicht mehr möglich.
Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.
Mit der Verordnung vom 19. November gelten folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen:
Das nachfolgende Rahmenkonzept gilt für alle nach der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht untersagten Veranstaltungen einschließlich des jeweiligen Zuschauerbetriebs:
Ab dem 22. November 2021 gelten in Sachsen folgende Regelungen:
Privater Bereich:
Veranstaltungen:
Vorwarnstufe
Anstelle der Inzidenzwerte, werden jetzt die Krankenhausbelegungen mehr miteinbezogen. Auch hierfür gilt die bekannte 5+2-Regel, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Die Vorwarnstufe besteht bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen. (nur in Sachsen)
Das gilt bei Eintreten der Vorwarnstufe
Überlastungsstufe
Die Überlastungsstufe besteht bei einer Belegung von 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen. (nur in Sachsen)
Das gilt bei Eintreten der Überlastungsstufe:
Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.
Mit der Verordnung vom 24. November 2021 gelten folgende Maßnahmen:
Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen für
Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.
Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:
2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb
Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.
Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell
In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.
Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr
Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Die Anzahl der Personen bei Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen wird durch die aktuelle Eindämmungsverordnung nicht beschränkt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Die genannten Zeremonien oder Besetzungen können als 2-G-Zugangsmodell durchgeführt werden.
Ab dem 22. November 2021 gelten folgende Maßnahmen:
Kontakt:
Veranstaltungen:
Ab dem 25. November gelten folgende Maßnahmen:
Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind :
Nicht öffentliche/ private Veranstaltungen:
Sonderregeln für Geimpfte und Genesene sind auf der verlinkten Seite des Bundes zu finden.
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